Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument zur Regelung persönlicher Angelegenheiten für den Fall, dass man selbst einmal nicht mehr handlungsfähig sein sollte. Sie überträgt einer Vertrauensperson weitreichende Befugnisse – etwa in finanziellen, gesundheitlichen oder organisatorischen Belangen. Gerade weil damit große Verantwortung einhergeht, setzt eine solche Vollmacht uneingeschränktes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus.

Doch was, wenn dieses Vertrauen nicht mehr besteht? Grundsätzlich gilt: Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden – solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Der Widerruf kann sogar mündlich erklärt werden. Allerdings sind einige praktische Schritte nötig, um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nach dem Widerruf nicht weiterhin nutzt.

Wichtige Schritte für einen wirksamen Widerruf:

Widerruf mitteilen: Zunächst muss der Bevollmächtigte ausdrücklich darüber informiert werden, dass die Vollmacht widerrufen wurde. Eine mündliche Mitteilung reicht zwar aus, zur Beweissicherung empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

Dokumente zurückfordern: Bei privatschriftlichen oder notariell beglaubigten Vollmachten sollte das Original zurückverlangt werden. Bei notariell beurkundeten Vollmachten ist die sogenannte „Ausfertigung“, die auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt ist, entscheidend. Solange der Bevollmächtigte diese Unterlagen in den Händen hält, kann er gegenüber Dritten – etwa Banken – weiterhin als Vertreter auftreten.

Notar informieren: Wurde die Vollmacht durch einen Notar beurkundet, sollte dieser über den Widerruf unterrichtet werden. Der Widerruf wird dann auf der Urschrift vermerkt. Dadurch ist sichergestellt, dass keine neuen Ausfertigungen mehr erstellt werden – auch nicht von einem späteren Amtsnachfolger.

Zentrales Vorsorgeregister: Ist die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, veranlasst der Notar, dass auch der Widerruf dort eingetragen wird. Das erhöht die Sicherheit und Sichtbarkeit der Änderung für mögliche Beteiligte.

Handeln, solange es noch möglich ist

Ein Widerruf ist nur möglich, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Wird diese Fähigkeit durch Krankheit oder Unfall beeinträchtigt, ist ein Widerruf nicht mehr ohne Weiteres möglich. Dann kann unter Umständen ein gerichtlicher Betreuer erforderlich werden. Wer also Zweifel an der bevollmächtigten Person hat oder keinen Kontakt mehr zu ihr pflegt, sollte den Widerruf nicht aufschieben.

Wir beraten Sie umfassend zur Vorsorgevollmacht, beurkunden oder beglaubigen diese und sorgen für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen möchten, begleiten wir Sie bei allen notwendigen Schritten und sorgen dafür, dass Ihre Entscheidung rechtlich sicher umgesetzt wird.

Quelle: Bayerischer Notarverein e.V.