Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (VI ZR 13/18) mit lebensverlängernden Maßnahmen befassen. Und wieder einmal zeigte sich auf tragische Weise, wie der Wille des Patienten mit einer Patientenverfügung hätte ermittelt und so Unsicherheiten in der medizinischen Behandlung sowie Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Was war passiert? Ein schwer kranker Patient wurde über eine längere Zeit künstlich am Leben erhalten. Aufgrund der Demenz konnte er nicht mehr selbst bestimmen, welche Behandlung er möchte. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Seine Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen war nicht bekannt. Der Sohn forderte vom Arzt Schmerzensgeld, weil sein Vater durch die Lebensverlängerung unnötig gelitten habe.

Über lebensverlängernde Maßnahmen selbst entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat die Klage zwar abgewiesen. Dieser Fall zeigt jedoch erneut, wie wichtig es ist, die Entscheidung über die medizinische Behandlung am Lebensende nicht anderen zu überlassen. Angehörige sind häufig nicht nur emotional überfordert. Immer wieder führt die Frage des Arztes, welchen Behandlungswunsch der Patient gehabt hätte, zu Streit unter den Angehörigen. Dafür gibt es nur einen Ausweg: Die schriftliche Dokumentation des Willens. Das geschieht in einer Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung sollte man sich aber nicht einfach zu Hause selbst schreiben oder online erstellen lassen. Der Bundesgerichtshof war bereits mehrfach mit der Auslegung von unklar formulierten Patientenverfügungen befasst. Das zeigt, wie hoch das Streitpotenzial unter den Angehörigen beim Thema künstliche Lebensverlängerung ist.

Patientenverfügung nur mit Sachkunde

Eine Patientenverfügung beinhaltet medizinische und rechtliche Aspekte und gehört daher in Fachhände. Patientenverfügungen sollten so präzise wie möglich abgefasst sein. Perfektion wird zwar nicht erwartet, da niemand seinen Tod vorhersehen kann. Laien werden bei der Abfassung aber häufig überfordert sein. Ein Notar hilft bei der rechtssicheren Erstellung. Nach Rücksprache mit einem Arzt können auch noch Besonderheiten aufgenommen werden.

Damit der dokumentierte Wille später auch beachtet wird, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Darin kann der Betroffene eine Vertrauensperson bestimmen, die seinen Willen durchsetzen soll. Dies sichert auch in Zweifelsfällen eine Beachtung des Behandlungswunsches. Wenn mit dem Benannten auch noch die Wertvorstellungen und Behandlungswünsche besprochen werden, hat man alles richtig gemacht.