Eine Liquidation ist nichts anderes als das geordnete Auflösen einer Gesellschaft – in diesem Fall einer GmbH. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn sich die Gesellschafter entschließen, das Unternehmen freiwillig zu beenden. Ziel der Liquidation ist es, alle offenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma zu klären und das verbleibende Vermögen zu verteilen. Erst danach wird die GmbH endgültig aus dem Handelsregister gelöscht.
Der erste Schritt: Auflösungsbeschluss und Bestellung der Liquidatoren
Alles beginnt mit einem offiziellen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Gleichzeitig werden sogenannte Liquidatoren bestellt. Das sind in der Regel die bisherigen Geschäftsführer. Sie übernehmen nun aber die Aufgabe, das Unternehmen ordnungsgemäß abzuwickeln. Diese Beschlüsse müssen notariell beglaubigt und beim Handelsregister eingetragen werden. Dabei hilft der Notar und reicht die Unterlagen ein.
Pflicht zur Veröffentlichung: Der Bundesanzeiger und das Sperrjahr
Sobald die Liquidatoren eingetragen sind, folgt der nächste Schritt: die Bekanntmachung der Liquidation im Bundesanzeiger. Das ist wichtig, damit mögliche Gläubiger informiert werden. Mit dieser Veröffentlichung beginnt auch das sogenannte Sperrjahr. Das bedeutet: Die GmbH darf frühestens ein Jahr nach der Bekanntmachung endgültig gelöscht werden. Der Grund? Gläubiger sollen genug Zeit haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Vermögenslosigkeit ist Pflicht: Ohne Reste geht es weiter
Wichtig zu wissen: Das bloße Ablaufen des Sperrjahres reicht nicht aus, um die Liquidation abzuschließen. Die GmbH muss am Ende des Prozesses vollständig vermögenslos sein. Das bedeutet alles, was der Gesellschaft gehört – vom Geschäftskonto bis zu Grundstücken oder Markenrechten – muss verteilt oder veräußert worden sein. Auch kleinere Vermögenswerte dürfen nicht übersehen werden.
Die Verantwortung dafür liegt allein bei den Liquidatoren. Sie müssen sehr genau prüfen, ob wirklich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Wird etwas vergessen und später entdeckt, droht eine sogenannte Nachtragsliquidation – ein zusätzlicher, aufwändiger und oft teurer Prozess.
Häufig vergessen: Die Klärung mit dem Finanzamt
Ein häufiger Stolperstein auf dem Weg zur endgültigen Löschung ist das steuerliche Verhältnis zum Finanzamt. Auch das muss abgeschlossen sein. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich eine schriftliche Bestätigung vom Finanzamt geben zu lassen, dass alle steuerlichen Pflichten erfüllt sind.
Sorgfalt zahlt sich aus
Wer das Sperrjahr nutzt, um alle rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Fragen gründlich zu klären, legt den Grundstein für eine reibungslose und rechtssichere Liquidation. Wir begleiten Sie zuverlässig durch den gesamten Prozess – von der ersten Anmeldung beim Handelsregister bis zur endgültigen Löschung der GmbH. Bei Fragen zur Liquidation oder zur rechtlichen Ausgestaltung können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.
Quelle: Bayerischer Notarverein e. V.
