Eltern einer Tochter mit dem Vornamen Alexa beantragten eine Namensänderung, damit das Kind einen zweiten Vornamen als Rufnamen bekommen dürfe, denn als die Eltern nach der Geburt ihres Mädchens den eigentlich schönen Vornamen „Alexa“ aussuchten, rechneten sie nicht damit, dass ein Sprachassistent genauso genannt werden würde.

Die Behörde lehnte zwar ab, aber damit gaben sich die Eltern nicht zufrieden und reichten erneut Antrag auf Namensänderung bei der nächst höheren Instanz ein, beim Verwaltungsgericht (VG).

Die seelische Belastung des Mädchens sei ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei „Alexa“ nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handelt, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet ist. Der Name wird genutzt, um dem Gerät Befehle zu erteilen, und lädt regelrecht zu einem degradierenden Befehlston gegenüber Menschen gleichen Namens ein.

Und so hatten auch die Eltern in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle benannt, bei denen die Tochter aufgrund ihres Vornamens belästigt, beleidigt und degradiert worden sei. Das überzeugte das VG, der Behördenentscheidung zu widersprechen und der Namensänderung stattzugeben.

Hinweis: Die Namensänderung wurde hier dadurch erleichtert, dass das Kind noch so jung war, dass es bisher im „Rechtsverkehr noch nicht in Erscheinung getreten“ war.

Quelle: VG Göttingen, Az.: 4 A 79/21